Ein
Dossier voller Irrtümer: Arbeitsverträge
Der Irrtum, man brauche einen Arbeitsvertrag, um
einzuwandern
Um die Ängste vor schädlicher Zuwanderung
zu zerstreuen, wird geltend gemacht, jeder Zuwanderer brauche
einen Arbeitsvertrag. Das stimmt nicht. Diverse weitere Kategorien
können einwandern:
1) Vor allem jeder selbständig
Erwerbende
Vor allem kann jedermann als selbständig Erwerbender einwandern.
Jeder „Selbständige“ erhält eine Aufenthaltserlaubnis, „sofern
er den Behörden nachweist, dass er sich zu diesem Zweck
niederlassen will“ (Anhang I zum Freizügigkeitsabkommen
zwischen der Schweiz und der EU vom 21. Juni 1999, Art. 12 (1)).
Praktisch jede Tätigkeit kann nicht nur als
Angestellter, sondern auch als selbständig Erwerbender ausgeübt
werden; vom Arbeiter auf dem Bau (z.B. selbständig erwerbender
Dachdecker) bis hin zur „selbständigen Schreibkraft“ (z.B.
Sekretärin, die selbständig erwerbend für verschiedene
Büros arbeitet). Jedermann kann als „Ein-Mann-Firma“ tätig
werden (in Deutschland hat sich der Name „Ich-AG“ eingebürgert).
Jeder Arzt, jeder Zahnarzt, jeder Jurist kann in
die Schweiz ziehen und sein eigenes Büro eröffnen.
Dies gilt auch für problematischere Berufe: Vom religiösen
Prediger bis zur Dirne kann jeder als selbständig Erwerbender
einwandern und hier bleiben.
Binsenwahrheit Nr. 6:
Der Einwand, jeder Einwanderer brauche einen Arbeitsvertrag,
ist schon deshalb nicht haltbar, weil jeder als selbständig
Erwerbender kommen kann.
2) Alle, die genug Geld haben
Eine Person „erhält eine Aufenthaltserlaubnis,
sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt,
so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe
in Anspruch nehmen muss und über einen Krankenversicherungsschutz
verfügt“ (Anhang I, Art. 24). In Absatz (2)
wird präzisiert, dass „die finanziellen Mittel als
ausreichend gelten, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb
dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen
Situation (…) Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben“,
oder „wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates
gezahlte Mindestrente übersteigen“. Das heisst im
Grundsatz, dass jeder kommen kann, der das Existenzminimum seiner
Familie decken kann.
Möglich ist insbesondere, dass der neu geschaffene „gemischte
Ausschuss“ (das aus EU-Vertretern und einer Schweizer Delegation
zusammengestellte Gremium) oder faktisch EU-Gerichte entscheiden
werden, wie viel (resp. wie wenig) finanzielle Mittel jemand
besitzen muss, um ein Einwanderungsrecht zu erhalten, selbst
wenn er keinen Arbeitsvertrag aufweisen kann. Absehbar ist, dass
- wer via diesen Weg einmal in der Schweiz ist - nicht mehr ausgewiesen
werden kann, auch wenn er später der Allgemeinheit zur Last
fallen wird. Auch Spezialisten werden heute kaum beantworten
können, wie sich die diesbezügliche Rechtssprechung
entwickeln wird.
3) Teilpensum genügt
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch ein Arbeitsvertrag
für ein Teilpensum (z.B. 50% oder weniger) genügt,
um einen Rechtsanspruch zu erlangen, in die Schweiz zu ziehen.
Bedingung ist nur, dass der Einreisende nicht sofort der Sozialbehörde
zur Last fällt. Auch dies läuft auf die Regelung
hinaus, dass jedermann einwandern kann, der vorläufig
sein Existenzminimum abdecken kann. Genügend Mittel, die
langfristig den Gang zum Sozialamt verhindern, braucht es nicht.
4) Studenten
Auch jeder Student erhält inklusive Ehegatte und Kinder
ein Aufenthaltsrecht (Anhang I, Art.3 (2), c).
5) Familienmitglieder ohne Arbeitsvertrag
Nicht nur eine Person mit dem Arbeitsvertrag in der Tasche hat
ein Recht auf Einwanderung, sondern auch dessen Familie in
erstaunlich weit reichendem Sinne (Anhang I, Art.3 (2), a und
b). Als Familienangehörige gelten:
6) Sechs Monate Recht auf Arbeitssuche
Jeder EU-Bürger erhält das Recht, innerhalb der Schweiz
mindestens sechs Monate lang eine Arbeit zu suchen. Sobald er
Aussicht auf Arbeit mit einem Arbeitsvertrag von über einem
Jahr nachweisen kann, darf er mindestens 5 Jahre bleiben (Anhang
I, Art. 6). Selbst wenn er die Stelle z.B. wegen Krankheit gar
nicht antritt, behält er die Möglichkeit, sich in der
Schweiz aufzuhalten (Anhang 1, Art. 6.(6)).
7) Weniger als drei Monate immer
erlaubt
Wer weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz arbeitet/arbeiten
will, braucht ohnehin keine Aufenthaltserlaubnis mehr (Anhang
I, Art. 6 (2)).
Dies alles heisst, dass mit der Ausweitung des
freien Personenverkehrs die Bürger von neuen EU-Staaten
faktisch ein freies Recht auf Einwanderung in die Schweiz erhalten
werden. Wirksame Bremsen sind nicht in Sicht.
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